Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2007
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.03.2007 – T 916/06
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2007:T091606.20070318
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0916/06 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 18. März 2007 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) B. Braun Melsungen AG Carl-Braun-Str. 1 D-34212 Melsungen (DE) Vertreter:
von Kreisler Selting Werner Patentanwälte P.O. Box 10 22 41 D-50462 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Fresenius Medical Care Deutschland GmbH Else-Kröner-Strasse 1 D-61352 Bad Homburg v. d. H. (DE) Vertreter:
Luderschmidt, Schüler & Partner Patentanwälte John-F.-Kennedy-Strasse 4 D-65189 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner M. Noel M. Vogel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. April 2006 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0925796 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (Artikel 102 (2) EPÜ) vom 20. April 2006 ist der Einspruch gegen das Patent Nr. 0 925 796 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 19. Juni 2006 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, Satz 3 EPÜ entspricht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner