Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.10 / 2007
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.03.2007 – T 923/06
Technische Beschwerdekammer 3.3.10 · ECLI:EP:BA:2007:T092306.20070308
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0923/06 - 3.3.10
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 8. März 2007 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) BASF Aktiengesellschaft D-67056 Ludwigshafen (DE) Vertreter:
Isenbruck, Günter Isenbruck, Bösl, Hörschler, Wichmann, Huhn Patentanwälte Theodor-Heuss-Anlage 12 D-68165 Mannheim (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Degussa AG Intellectual Property Management Standort Marl Bau 1042, PB 15 D-45764 Marl (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
R. Freimuth J. Mercey P. Schmitz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1025072 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 7. April 2006.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 7. April 2006 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, in der festgestellt wurde, dass das europäische Patent Nr. 1 025 072 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.
II. Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 legte der Patentinhaber (Beschwerdeführer) unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Es wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Mitteilung vom 11. September 2006, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
IV. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen.
Entscheidungsgründe§
Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 65(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Moser R. Freimuth