Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2007

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.02.2007 – T 1245/03

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2007:T124503.20070207

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Aktenzeichen: T 1245/03 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 7. Februar 2007 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) AEG Hausgeräte GmbH Muggenhofer Strasse 135 D-90429 Nürnberg (DE) Vertreter:

Schröer, Gernot H. Meissner, Bolte & Partner GbR Bankgasse 3 D-90402 Nürnberg (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 D-81739 München (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Crane Y. Lemblé G. Weiss Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. Oktober 2003 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0682207 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat durch Entscheidung vom 30. Oktober 2003 den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 682 207 zurückgewiesen und das Patent in unverändertem Umfang aufrechterhalten.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 17. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr am 19. Dezember 2003 einbezahlt und die Beschwerde am 4. März 2004 schriftlich begründet.

III. Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) sinngemäß erklärt, dass sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 64 EPÜ; sie ist zulässig.

2. Erklärt eine Patentinhaberin, dass sie der Aufrechterhaltung ihres Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde, so ergibt sich aus dieser Erklärung, dass das Patent im Hinblick auf die Artikel 102 (3) a) und 113 (2) EPÜ zu widerrufen ist (siehe hierzu Entscheidungen T 73/84, ABl. EPA 1985, 241; T 186/84, ABl. EPA 1986, 79).

3. Aufgrund der Erklärung der Beschwerdegegnerin war daher im vorliegenden Fall das Streitpatent zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das europäische Patent Nr. 0 682 207 wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner S. Crane