Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2007

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.01.2007 – T 550/06

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2007:T055006.20070118

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Aktenzeichen: T 0550/06 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 18. Januar 2007 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Erlus Aktiengesellschaft Hauptstrasse 106 D-84088 Neufahrn (DE) Vertreter:

Köhler, Walter Louis, Pöhlau, Lohrentz Merianstrasse 26 D-90409 Nürnberg (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Ludowici, Michael Christian Josef Wiesbergerstrasse 5-7 D-85540 Haar (DE) Vertreter:

Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser Anwaltssozietät Maximilianstrasse 58 D-80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

U. Krause E. Frank K. Garnett Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Februar 2006 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0908572 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (Artikel 102 (2) EPÜ) vom 15. Dezember 2005 ist der Einspruch gegen das Patent Nr. 0 908 572 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 10. April 2006 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, Satz 3 EPÜ entspricht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Counillon U. Krause