Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.12.2006 – T 209/06

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2006:T020906.20061205

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: T 0209/06 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 5. Dezember 2006 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Metso Paper Inc. Air Systems Pansiontie 56 FI-20240 Turku (FI) Vertreter:

TBK-Patent Bavariaring 4-6 D-80336 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Voith Patent GmbH Sankt Pöltener Straße 43 D-89522 Heidenheim (DE) Vertreter:

Manitz, Finsterwald & Partner GbR Postfach 31 02 20 D-80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders K. Poalas E. Lachacinski Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Dezember 2005 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0785306 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Dezember 2005 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 785 306 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

II. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. Weder eine Antwort der Einsprechenden auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2006 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders