Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.11.2006 – T 1341/06

Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2006:T134106.20061129

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1341/06 - 3.3.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 29. November 2006 Beschwerdeführer:

Henkel Kommanditgesellschaft auf Aktien Henkelstraße 67 D-40589 Düsseldorf (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Perryman B. Struif F. Rousseau Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Februar 2006 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 99915529.4 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Februar 2006, mit der die europäische Patentanmeldung 99 915 529.4 zurückgewiesen wurde. Gegen die Entscheidung erhob die Anmelderin am 5. April 2006 Beschwerde und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr.

Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von 4 Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Anmelderin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 7. September 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Anmelderin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

IV. Die Anmelderin hat mit Eingabe vom 17. November 2006 den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff S. Perryman