Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.11.2006 – T 662/06

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2006:T066206.20061109

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Aktenzeichen: T 0662/06 - 3.5.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 9. November 2006 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 D-81739 München (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender) AEG Hausgeräte GmbH Muggenhofer Strasse 135 D-90429 Nürnberg (DE) Vertreter:

Schröer, Gernot H. Meissner, Bolte & Partner GbR Bankgasse 3 D-90402 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Februar 2006 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1238402 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. J. L. Wheeler M. Rognoni P. Mühlens

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat durch die am 14. Februar 2006 zur Post gegebenen Entscheidung das europäische Patent Nr. 1 238 402 widerrufen. Gegen die Entscheidung erhob die Patentinhaberin am 21. April 2006 Beschwerde und entrichtete gleichzeitig die Beschwerdegebühr.

Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von 4 Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Patentinhaberin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 9. Oktober 2006 bestätigte die Beschwerdeführerin telefonisch, dass keine Eingabe mehr zu erwarten sei.

Entscheidungsgründe§

Da innerhalb der in Artikel 108, Satz 3 EPÜ festgelegten Frist keine Beschwerdebegründung eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann W. J. L. Wheeler