Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.11.2006 – T 115/06

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2006:T011506.20061103

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: T 0115/06 - 3.3.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 3. November 2006 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) E.I. du Pont de Nemours and Company Legal Department 1007 Market Street Wilmington, Delaware 19898, USA (US) Vertreter:

Morf, Jan Stefan Patentanwälte Abitz und Partner Postfach 86 01 09 D-81628 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) BASF Aktiengesellschaft Carl-Bosch-Strasse 38 D-67063 Ludwigshafen (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. Young W. Sieber H. Preglau Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. November 2005 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0757078 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 24. November 2005, ist der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 757 078 gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 25. Januar 2006 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 10. Mai 2006, zugestellt mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

III. Eine Erwiderung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift nichts enthält, das gemäß Artikel 108 EPÜ auf eine Beschwerdebegründung schließen lässt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

E. Görgmaier R. Young