Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.10.2006 – T 152/06

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2006:T015206.20061005

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0152/06 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 5. Oktober 2006 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) BOBST S.A. 50, route des Flumeaux CH-1008 Prilly (CH) Vertreter:

Poirier, Jean-Michel Serge Bobst S.A. Industrial Property Department Case Postale CH-1001 Lausanne (CH) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) MASCHINENFABRIK GIETZ AG Mooswiesstrasse 20 CH-9202 Gossau (CH) Vertreter:

Frei, Alexandra Sarah Frei Patentanwaltsbüro Postfach 1771 CH-8032 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. Moser W. Widmeier H. Schram Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0858888 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. November 2005.

Sachverhalt und Anträge

I. Am 25. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die am 17. November 2005 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 858 888 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde, Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr entrichtet. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ, Satz 3, eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 24. April 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern. Ferner wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben auf Regel 84a EPÜ (verspäteter Zugang von Schriftstücken) sowie auf Artikel 122 EPÜ (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hingewiesen.

III. Die Beschwerdeführerin hat weder auf das Schreiben der Geschäftsstelle geantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muss die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ in Verbindung mit Artikel 108, Satz 3 als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Dainese W. Moser