Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2006
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.07.2006 – T 1231/03
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2006:T123103.20060717
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1231/03 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 17. Juli 2006 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Peugeot Citroën Automobiles S.A. 65-71 Boulevard du Château F-92200 Neuilly sur Seine (FR) Vertreter:
De Cuenca, Emmanuel Jaime PSA Peugeot Citroën Propriété Industrielle DTAT/MPG/BPI - Service Brevets 18, rue des Fauvelles F-92250 La Garenne Colombes (FR) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) DaimlerChrysler AG Epplestrasse 225 D-70567 Stuttgart (DE) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
S. Crane Y. Lemblé G. Weiss Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Oktober 2003 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0736414 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Der von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) gegen das europäische Patent Nr. 0 736 414 eingelegte, auf die Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 a) EPÜ gestützte Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung mit der am 17. Oktober 2003 zur Post gegebenen Entscheidung zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr am 3. Dezember 2003 Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung ist am 13. Februar 2004 eingegangen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zusätzlich beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Sie war der Auffassung, dass entgegen den Erfordernissen der Regel 68(2) EPÜ die Einspruchsabteilung die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung nicht begründet habe, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
III. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie der Fassung in der das Patent im Rahmen des Einspruchsverfahrens aufrechterhalten wurde, nicht länger zustimme und auch keine geänderte Fassung vorlegen werde.
IV. In einem am 22. Februar 2006 erlassenen Bescheid gemäß Artikel 110 Absatz 2 EPÜ vertrat die Kammer ihre vorläufige Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht gegeben seien und hat dies begründet.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 EPÜ sowie der Regel 64 EPÜ; sie ist zulässig.
2. Ist die Einsprechende Beschwerdeführerin und erklärt die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin, dass sie der Fassung in der das Patent erteilt wurde, nicht länger zustimmt und auch keine geänderte Fassung vorlegen wird, so ist das Beschwerdeverfahren mit dem Widerruf des Patents zu beenden, ohne auf die materiellrechtlichen Fragen einzugehen. Dieser Entscheidung liegt Artikel 113 (2) EPÜ zugrunde, wonach das Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden kann, die von der Patentinhaberin gebilligt wurde (siehe T 73/84, ABl. 1985, 241; T 230/84, T 157/85).
3. Rückzahlung der Beschwerdegebühr Die Kammer sieht im Vorgehen der ersten Instanz keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Die angefochtene Entscheidung enthält eine wertende Stellungnahme zu den wesentlichen umstrittenen Schlüsselpunkten und ist somit ausreichend begründet. Die von der Beschwerdeführerin in der Entscheidung der Einspruchsabteilung erwähnten sachlichen Mängel (Lücken in der Argumentationslinie, falsche Formulierung der technischen Aufgabe und mutmaßliche Fehlbeurteilungen) können keinen Verstoß gegen Regel 68(2) EPÜ begründen (vgl. T 856/91). Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr sind daher nicht gegeben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.
3. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner S. Crane