Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2006
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.07.2006 – T 1222/05
Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2006:T122205.20060714
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1222/05 - 3.3.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 14. Juli 2006 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Cytec Surface Specialties S.A. Square Marie Curie 11 B-1070 Brussels (BE) Vertreter:
Kirk, Martin John Cytec Surface Specialties S.A. Patent Department Anderlechtstraat 33 B-1620 Drogenbos (BE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) BASF Aktiengesellschaft D-67056 Ludwigshafen (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
R. Young A. Däweritz H. Preglau Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0952161 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 27. Juli 2005.
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 27. Juli 2005, ist das europäische Patent Nr. 952161 gemäß Artikel 102 (3) EPÜ in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) mit Schreiben vom 20. September 2005 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.
Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 3. Februar 2006, zugestellt mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.
III. Eine Erwiderung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift nichts enthält, das gemäß Artikel 108 EPÜ auf eine Beschwerdebegründung schließen lässt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
E. Görgmaier R. Young