Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.07.2006 – T 1072/05

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2006:T107205.20060711

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Aktenzeichen: T 1072/05 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 11. Juli 2006 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) AUBERT & DUVAL HOLDING Tour Maine, Montparnasse 22, Avenue du Maine F-75755 PARIS Cedex 15 (FR) Vertreter:

Neyret, Daniel Jean Marie c/o Cabinet Lavoix 2, Place d'Estienne d'Orves F-75441 Paris Cedex 09 (FR) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) OSKAR FRECH GMBH & CO. Schorndorfer Strasse 32 D-73614 Schorndorf (DE) Vertreter:

Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner Postfach 10 40 36 D-70035 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

U. Krause C. Donnelly M. Vogel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Mai 2005 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1193008 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (Artikel 102 (2) EPÜ vom 23. Mai 2005 ist der Einspruch gegen das Patent Nr. 1193008 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 1. August 2005 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 65(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, Satz 3 EPÜ entspricht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

R. Schumacher U. Krause