Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.05.2006 – T 1079/05

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2006:T107905.20060515

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Aktenzeichen: T 1079/05 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 15. Mai 2006 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Volkmann GmbH Schloitweg 17 D-59494 Soest (DE) Vertreter:

Schumacher, Horst Palgen, Schumacher & Kollegen Frühlingstrasse 43A D-45133 Essen (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Dietrich Engineering Consultants S.A. Z.I. Larges Pièces A - Ch. du Dévent CH-1024 Ecublens (VD) (CH) Vertreter:

Hiebsch, Gerhard F. HIEBSCH BEHRMANN Patentanwälte Heinrich-Weber-Platz 1 D-78224 Singen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0937004 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. Juni 2005.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H.-P. Felgenhauer H. Hahn E. Lachacinski

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Juni 2005 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 937 004 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde. Mit Schreiben vom 16. August 2005 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

II. Mit Schreiben vom 23. November 2005, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. Weder eine Antwort der Einsprechenden auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 16. August 2005 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H.-P. Felgenhauer