Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.04.2006 – T 1353/05

Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2006:T135305.20060410

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1353/05 - 3.3.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 10. April 2006 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) BASF Aktiengesellschaft D-67056 Ludwigshafen (DE) Vertreter:

Isenbruck, Günter Isenbruck, Bösl, Hörschler, Wichmann, Huhn Patentanwälte Theodor-Heuss-Anlage 12 D-68165 Mannheim (DE) Beschwerdegegnerin:

(Einsprechende) Degussa AG Rodenbacher Chaussee 4 Postfach 1345 D-63403 Hanau-Wolfgang Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Perryman B. Struif B. ter Laan (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0991469 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 16. August 2005.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit Zwischenentscheidung vom 16. August 2005 festgestellt, dass das europäische Patent Nr. 0 991 469 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genüge. Gegen die Entscheidung erhob die Patentinhaberin am 25. Oktober 2005 Beschwerde und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr.

Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von 4 Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Patentinhaberin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

IV. Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 9. März 2006 den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff S. Perryman