Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2006
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.04.2006 – T 1160/05
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2006:T116005.20060405
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1160/05 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 5. April 2006 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Gämmerler AG Leitenstrasse 26 D-82538 Geretsried-Gelting (DE) Vertreter:
Schmidt, Christian Manitz, Finsterwald & Partner Postfach 31 02 20 D-80102 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Segbert GmbH & Co. KG Daimlerstrasse 27 D-48883 Ahaus (DE) Vertreter:
Rohmann, Michael Patentanwälte Andrejewski, Honke & Sozien Theaterplatz 3 D-45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. Moser W. Widmeier W. Zellhuber P. Michel R. Menapace Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0919501 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Juli 2005.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, mit der das europäische Patent Nr. 0919501 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde. Die Entscheidung wurde am 5. Juli 2005 durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt. Am 6. September 2005 legte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingereicht. Ferner enthält das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.
III. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. In dem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin ferner auf Regel 84a EPÜ und auf den Beschluss des Präsidenten des EPA vom 11. Dezember 1998 (ABl. EPA 1999, 45) sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
IV. Weder eine Antwort der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ in Verbindung mit Artikel 108 Satz 3 EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Dainese W. Moser