Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.01.2006 – T 1152/04

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2006:T115204.20060120

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1152/04 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 20. Januar 2006 Beschwerdeführerin:

BSH Bosch- und Siemens Hausgeräte GmbH Zentralabteilung Gewerblicher Rechtsschutz Carl-Wery-Strasse 34 D-81739 München (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

M. Ceyte C. Scheibling T. Bokor Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. April 2004 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 01921285.1 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat am 8. Juni 2004 gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 13. April 2004 die Anmeldung zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt, gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet und am 20. August 2004 die Beschwerde schriftlich begründet.

II. In ihrer Entscheidung war die Prüfungsabteilung zum Schluß gekommen, daß der Gegenstand der Anspruch 1 im Hinblick auf D1: DE-U-79 02 965 sowie auf D2:

DE-A-4 142 074 nicht neu sei.

III. Am 20. Januar 2006 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerin hatte per Telefax vom 19 Januar 2006 der Kammer mitgeteilt, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Gemäß Regel 71(2) EPÜ ist das Verfahren ohne sie fortgesetzt worden.

Sie hat beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Anmeldung auf der Basis der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag, zu weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin hatte schriftlich im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Im Unterschied zum Stand der Technik, erfolge erfindungsgemäß eine Sperrung in die eine oder andere Schaltrichtung in Abhängigkeit des augesetzten Werkzeugs, je nach individueller "Kodierung" des Werkzeugs. Diese "Kodierung" erfolge mittels eines Betätigungsfingers der einen Stößel betätige. Diese Merkmale seien weder in der D1 noch in der D2 offenbart. Daher sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.

IV. Der geltende Anspruch 1 lautet wie folgt:

"1. Küchenmaschine, die mit einem elektromotorischen Antrieb versehen ist, mit dem verschiedenartige auf das Gerätegehäuse aufsetzbare Werkzeuge kuppelbar sind, wobei die Küchenmaschine ferner ein in zwei Richtungen betätigbares Schaltelement aufweist, dessen eine oder andere Schaltrichtung jeweils in Abhängigkeit von dem auf das Gerätegehäuse (2) aufgesetzten Werkzeug (10) gesperrt oder nicht gesperrt ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein verschiebbar angeordneter und durch Federkraft (8) in einer nicht gesperrten Stellung in Ruhelage gehaltener Stößel (7) als Gegensperrelement vorgesehen ist, der durch einen an dem betreffenden Werkzeug vorgesehenen Betätigungsfinger (11) beim Aufsetzen des Werkzeuges auf das Gerätegehäuse (2) in eine Sperrstellung verstellt ist."

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Änderungen:

Anspruch 1 stellt sich aus den Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 5 und einem Merkmal des ursprünglich eingereichten Anspruchs 4 zusammen. Es wurde ebenfalls eine Klarstellung durch Hinzufügen von "in einer nicht gesperrten Stellung" durchgeführt.

Diese Änderungen erfüllen die Erfordernisse der Artikel 84 und 123 (2) EPÜ.

3. Neuheit:

Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist nun angegeben, dass das Gegensperrelement durch "einen an dem betreffenden Werkzeug vorgesehenen Betätigungsfinger (11)" in eine Sperrstellung verstellt wird. Da das Werkzeug auch Teil der Küchenmaschine ist, und weder die D1 noch die D2 ein Werkzeug mit einem Betätigungsfinger offenbaren, ist die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber diesen Entgegenhaltungen gegeben.

4. Weiteres Vorgehen:

Im vorliegen Fall erfolgte die Zurückweisung der Anmeldung wegen mangelnder Neuheit, so dass die Frage der erfinderischen Tätigkeit bisher nicht geprüft worden ist. Die Kammer macht deshalb von ihrem Ermessen gemäß Artikel 111 (1) EPÜ Gebrauch und verweist die Sache an die erste Instanz zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag zurück. Dem Antrag der Beschwerdeführerin ist somit stattzugeben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis M. Ceyte