Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2006
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.01.2006 – T 775/05
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2006:T077505.20060119
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0775/05 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 19. Januar 2006 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) HT International AG Rastatter Strasse 22 D-85170 Pforzheim (DE) Vertreter:
Barske, Heiko Blumbach, Kramer & Partner GbR Radeckestrasse 43 D-81245 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Wilden, Lutz Gruppenberg 7a D-94051 Hauzenberg Vertreter:
Graf von Stosch, Andreas Patentanwälte Bosch, Graf v. Stosch, Jehle Flüggenstrasse 13 D-80639 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0906771 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 11. April 2005.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
(DE) B. Schachenmann R. Bekkering H. Wolfrum
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat mit der Zwischenentscheidung vom 11. April 2005 festgestellt, dass unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 0 906 771 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen.
II. Gegen diese Zwischenentscheidung hat der Einsprechende (Beschwerdeführer) am 13. Juni 2005 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt.
III. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
IV. Mit einer Mitteilung gemäß Artikel 108 und Regel 65 (1) EPÜ vom 4. Oktober 2005 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein wird. Darüber hinaus hat sie auf Regel 84a und Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
V. Auf diese Mitteilung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 zur Beschleunigung des Verfahrens mitgeteilt, dass keine Beschwerdebegründung fristgerecht eingereicht wurde.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2005 selbst keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, wird die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
R. Schumacher B. Schachenmann