Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2006

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.01.2006 – T 39/00

Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2006:T003900.20060110

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Aktenzeichen: T 0039/00 - 3.3.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 10. Januar 2006 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) BASF Aktiengesellschaft D-67056 Ludwigshafen (DE) Vertreter:

Féaux de Lacroix, Stefan Isenbruck-Bösl-Hörschler-Wichmann-Huhn Patentanwälte Theodor-Heuss-Anlage 12 D-68165 Mannheim (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) STOCKHAUSEN GmbH & Co. KG Bäkerpfad 25 D-47805 Krefeld (DE) Vertreter:

Dannappel, Hans-Jochen Solvias AG Patentabteilung /WRO-1055.4.30 Klybeckstrasse 191 CH-4002 Basel (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Perryman B. ter Laan B. Struif Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0670909 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 31. August 1999.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit Zwischenentscheidung vom 31. August 1999 festgestellt, dass das europäische Patent Nr. 0 670 909 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genüge.

II. Gegen die Entscheidung erhob die Einsprechende am 10. November 1999 Beschwerde und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr. Die Beschwerdebegründung wurde am 5. Januar 2000 eingereicht.

III. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005, erklärte die Patentinhaberin, dass sie nicht mehr mit dem Text des von der Einspruchsabteilung mit Zwischenentscheidung vom 31. August 1999 in geänderter Form aufrechterhaltenen Patents einverstanden sei. Es bestehe auch keinerlei Absicht, einen anderen Text einzureichen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann das europäische Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, die vom Patentinhaber vorgelegt oder gebilligt worden ist. Daher ist nach ständiger Praxis das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen, wenn der Patentinhaber der Aufrechterhaltung in der erteilten Fassung nicht mehr zustimmt und keine andere Fassung vorlegt, in der das Patent aufrechterhalten werden soll (Rechtsauskunft 11/82, ABl. EPA 1982, 57; zustimmend T 73/84, ABl. EPA 1985, 241, Gründe Nr. 3). Daher ist das Streitpatent zu widerrufen, ohne dass die Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff S. Perryman