Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.04 / 2006
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.01.2006 – T 1375/05
Technische Beschwerdekammer 3.3.04 · ECLI:EP:BA:2006:T137505.20060110
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1375/05 - 3.3.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.04 vom 10. Januar 2006 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Schering Aktiengesellschaft Müllerstrasse 170/178 D-13353 Berlin (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. Kinkeldey M. Wieser R. Moufang Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Mai 2005 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 97925887.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat am 1. August 2005 gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 20. Mai 2005 über die Zurückweisung der Europäischen Patentanmeldung 97 925 887.8 mit dem Titel "Zona Pellucida Proteine zur Kontrazeption" Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegebühr entrichtet.
II. Mit Schreiben vom 30. September 2005 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen und um die Rückerstattung der Beschwerdegebühr gebeten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 wurde nochmals gebeten, den Sachverhalt zu überprüfen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr möglichenfalls zu veranlassen. Es wurde keine Begründung der Beschwerde eingereicht.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist durch ihre Rücknahme der Beurteilung durch die Kammer bezüglich Zulässigkeit und Begründetheit entzogen. Die Kammer ist jedoch aufgrund ihrer ursprünglichen Zuständigkeit befugt, den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu prüfen (siehe Entscheidungen T 41/82, EPA ABl. 1982, 256 und J 12/86, EPA ABl. 1988, 83).
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird von einer Kammer angeordnet, wenn:
i) die Beschwerde wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß Artikel 108, Satz 2 EPÜ, nicht als eingelegt gilt, ii) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht (Regel 67 EPÜ).
3. Im vorliegen Fall ist eine Beschwerde eingereicht und gleichzeitig die Beschwerdegebühr gezahlt worden. Beide Vorgänge sind rechtzeitig im Sinne des Artikels 108 EPÜ erfolgt. Somit ist die Beschwerde als eingelegt zu betrachten. Daher ist eine Rückzahlung gemäß Punkt 2 i) oben ausgeschlossen.
Des Weiteren wurde die Beschwerde zurückgezogen, bevor die Kammer eine Entscheidung über deren Zulässigkeit und Begründetheit treffen konnte. Daher ist eine Rückzahlung gemäß Punkt 2 ii) oben ebenfalls ausgeschlossen.
4. Die Kammer stimmt mit der Entscheidung T 41/82 (supra) überein, wonach es mit der einschränkenden Formulierung der Regel 67 EPÜ unvereinbar ist, dass es weitgehend im Ermessen der Beschwerdekammer liege, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
5. Daraus ergibt sich, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, nicht stattgegeben werden kann.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Die Vorsitzende:
P. Cremona U. Kinkeldey