Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2005

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.12.2005 – T 1052/05

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2005:T105205.20051220

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Aktenzeichen: T 1052/05 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 20. Dezember 2005 Beschwerdeführer:

Delphi Technologies, Inc. PO Box 5052 Troy, MI 48007 (US) Vertreter:

Schmidt, Christian Manitz, Finsterwald & Partner GbR Postfach 31 02 20 D-80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

M. Eberhard E. Wäckerlin H. Preglau Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. März 2005 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 00929423.2 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, mit der die europäische Anmeldung zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 8. März 2005 durch Einschreiben mit Rückschein an die Anmelderin abgesandt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005, eingegangen am 13. Mai 2005, legte die Anmelderin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Anmelderin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin per Einschreiben mit Rückschein auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht. Der Anmelderin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Die Anmelderin hat weder auf das Schreiben der Geschäftsstelle geantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muss die Beschwerde gemäß Regel 65(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Die Vorsitzende:

A. Wallrodt M. Eberhard