Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2005
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.09.2005 – T 271/05
Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2005:T027105.20050919
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0271/05 - 3.5.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 19. September 2005 Beschwerdeführer:
(Einsprechende 03) A. W. Koch, Univ.-Prof. Dr.-Ing. Oettingenstrasse 12 D-80538 München (DE) Vertreter:
Füchsle, Klaus, Dipl.-Ing. Hoffmann-Eitle Patent- und Rechtsanwälte Arabellastrasse 4 D-81925 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) RICHEMONT International SA 10, route des Biches CH-1752 Villars-sur-Glâne Vertreter:
Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 01) (CH) Finck, Dieter, Dr.-Ing. v. Füner Ebbinghaus Finck Hano Postfach 95 01 60 D-81517 München (DE) ETA SA Manufacture Horlogère Suisse Schild-Rust-Strasse 17 CH-2540 Grenchen (CH) Vertreter:
Surmely, Gérard I C B Ingénieurs Conseils en Brevets SA Rue des Sors 7 CH-2074 Marin (CH) (Einsprechende 02) Derek Gambell c/o Graham Watt & Co. St. Botolph's House 7-9 St. Botolph's Road Sevenoaks Kent TN13 3AJ (GB) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0848842 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 8. Dezember 2004.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. J. L. Wheeler M. Ruggiu P. Mühlens
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 848 842 in geändertem Umfang. Die Entscheidung wurde am 08. Dezember 2004 durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.
II. Die Einsprechende 03 hat mit Schreiben vom 18. Februar 2005(eingegangen beim Europäischen Patentamt am 18. Februar 2005) Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.
III. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
IV. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Parteien vom Fehlen einer Beschwerdebegründung und der voraussichtlichen Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
V. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb dieser Frist nicht Stellung genommen, aber in einer Rücksprache mit der Geschäftsstelle am 25. August 2005 erklärt, dass nicht beabsichtigt sei, diese Handlung nachzuholen und eine Beschwerdebegründung einzureichen.
Entscheidungsgründe§
Da innerhalb der in Artikel 108, Satz 3 EPÜ festgelegten Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung keine Beschwerdebegründung eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Sauter W. J. L. Wheeler