Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2005

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.06.2005 – T 1037/04

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2005:T103704.20050629

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Aktenzeichen: T 1037/04 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 29. Juni 2005 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Sommer Metallbau Stahlbau GmbH & Co. KG Industriestraße 1 D-95182 Dölhau (DE) Vertreter:

Skuhra, Udo, Dipl.-Ing. Reinhard-Skuhra-Weise & Partner Patentanwälte Postfach 44 01 51 D-80507 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Solvay Pharmaceuticals GmbH Hans-Böckler-Allee 20 D-30173 Hannover (DE) Vertreter:

Honke, Manfred, Dr.-Ing. Patentanwälte Andrejewski, Honke & Sozien Theaterplatz 3 D-45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

U. Krause Y. G. A. Jest M. J. Vogel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Juni 2004 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0912813 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (Artikel 102 (2) EPÜ) vom 27. April 2004, zur Post gegeben am 22. Juni 2004, ist der Einspruch gegen das Patent Nr. 0 912 813 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 23. August 2004 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefaßt werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, Satz 3 EPÜ entspricht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Counillon U. Krause