Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2005
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.06.2005 – T 765/03
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2005:T076503.20050624
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0765/03 - 3.2.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 24. Juni 2005 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 01) Franz Barta KG Pfeiffergasse 1 A-1150 Wien (AT) Vertreter:
Pawloy, Heinrich, Dr. Sonn & Partner Patentanwälte Riemergasse 14 A-1010 Wien (AT) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Steinbeis PPL GmbH Rosenheimer Straße 51 D-83098 Brannenburg (DE) Vertreter:
Liska, Horst, Dr.-Ing. Weickmann & Weickmann Patentanwälte Kopernikusstraße 9 D-81679 München (DE) Übrige Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 02) Heineken Technical Services B.V. 2e Weteringplantsoen 21 NL-1017 ZD Amsterdam (NL) Vertreter:
Prins, Adrianus Willem, Mr. Ir. Vereenigde P.O Box 87930 NL-2508 DH Den Haag (NL) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0888225 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Mai 2003.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. Moser H. M. Schram W. R. Zellhuber
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 01) hat gegen die am 5. Mai 2003 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 0 888 225 (Streitpatent) in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist, am 3. Juli 2003 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr entrichtet. Am 3. September 2003 hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebegründung eingereicht.
II. Am 20. Juni 2005 hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) der Kammer mitgeteilt, daß sie der Aufrechterhaltung des Streitpatents in der Fassung, auf deren Grundlage die Einspruchsabteilung das Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten beabsichtigte, nicht zustimme und daß sie auch keine geänderte Fassung vorlege. Ferner beantragte sie, das Streitpatent zu widerrufen.
III. Die übrige Verfahrensbeteiligte (Einsprechende 02) hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Beschwerdegegnerin erklärt, daß sie der Fassung, in der das Patent von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden ist, nicht länger zustimmt und daß sie auch keine geänderte Fassung vorlegen wird. Somit liegt keine im Sinne von Artikel 113 (2) EPÜ vorgelegte oder gebilligte Fassung des Streitpatents mehr vor, die die Beschwerdekammer ihrer Entscheidung zugrunde legen könnte. Daher ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin, das Patent zu widerrufen, stattzugeben (vgl. Entscheidung T 73/84; ABl. EPA 1985, 241).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Dainese W. Moser