Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2005

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.05.2005 – T 1229/04

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2005:T122904.20050512

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Aktenzeichen: T 1229/04 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 12. Mai 2005 Beschwerdeführer:

Johnson Controls GmbH Industriestraße 20 - 30 D-51399 Burscheid (DE) Vertreter:

Kutzenberger, Helga, Dr. Kutzenberger & Wolff Theodor-Heuss-Ring 23 D-50668 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. April 2004 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 01110101.1 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Crane Y. A. F. Lemblé A. Pignatelli

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 8. April 2004 ist die europäische Patentanmeldung Nr. 01 110 101.1 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 7. Juni 2004 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 19. November 2004 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ und Regel 84a EPÜ hingewiesen.

III. Die Anmelderin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefaßt werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner S. Crane