Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2005

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.05.2005 – T 894/04

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2005:T089404.20050511

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0894/04 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 11. Mai 2005 Beschwerdeführer:

Voest-Alpine Industrieanlagebau GmbH & Co. Turmstraße 44 AT-4020 Linz (AT) Vertreter:

Kunz, Ekkehard, Dr. VA TECH Patente GmbH & Co. Stahlstraße 21a Postfach 2 AT-4020 Linz (AT) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. April 2004 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 00993529.7 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. K. H. Kriner D. Valle E. J. Dufrasne

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) hat am 15. Juni 2004, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, gegen die am 14. April 2004 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 00 993 529.7 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 29. Juni 2004 eingegangen.

II. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, daß der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 11 im Hinblick auf den bekannten Stand der Technik nicht neu sei bzw. auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

III. Zusammen mit der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin zur weiteren Prüfung neue Ansprüche 1 bis 11 vorgelegt, in denen der der Zurückweisung zugrunde liegende Anspruch 11, nunmehr als Anspruch 10, weiterhin enthalten war. Nach einer telefonischen Rücksprache mit der Kammer hat sie diesen Anspruch jedoch gestrichen und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage folgender Fassung zu erteilen:

Ansprüche:

1 bis 9 eingereicht mit Schreiben vom 28. Juni 2004. IV. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Gründe für die angegriffene Zurückweisungsentscheidung seien mit dem neuen vorgelegten Antrag beseitigt worden, da der beanstandete Anspruch 11 gestrichen wurde.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Da die angegriffene Entscheidung ausdrücklich nur Anspruch 11 betraf (siehe Seite 7, Zusammenfassung), der in der nunmehr geltenden Fassung der Anmeldungsunterlagen nicht mehr enthalten ist, sind die Gründe für die angegriffene Entscheidung beseitigt worden.

Um zwei Instanzen zu gewährleisten, hält es die Kammer daher für angemessen, die Angelegenheit zur Weiterbehandlung auf der Basis der mit Schreiben vom 28. Juni 2004 vorgelegten Ansprüche 1 bis 9 an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 9, eingereicht mit Schreiben vom 28. Juni 2004. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner