Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2005
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.01.2005 – T 636/04
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2005:T063604.20050117
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0636/04 - 3.3.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.5 vom 17. Januar 2005 Beschwerdeführer:
Vertreter:
Cabot Corporation Two Seaport Lane Suite 1300 Boston, Massachusetts 02210 - 2019 Luderschmidt, Schüler & Partner GbR Patentanwälte John-F.-Kennedy-Straße 4 D-65189 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
(US) M. M. Eberhard B. P. Czech S. U. Hoffmann Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Dezember 2003 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 96931062.2 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes, mit der die europäische Anmeldung zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 4. Dezember 2003 durch Einschreiben mit Rückschein an die Anmelderin abgesandt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004, eingegangen am 22. Januar 2004, legte die Anmelderin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Anmelderin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin per Einschreiben mit Rückschein auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht. Der Anmelderin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.
IV. Die Anmelderin hat weder auf das Schreiben der Geschäftsstelle geantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muß die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Die Vorsitzende:
A. Wallrodt M. Eberhard