Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2004

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.12.2004 – T 1161/01

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2004:T116101.20041208

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Beschwerde gegen den Widerruf eines Patents ist ohne Sachprüfung zurückzuweisen, wenn der Patentinhaber als Beschwerdeführer die erteilte Fassung des Patents nicht mehr billigt und keine andere Fassung des Patents vorlegt.

Aktenzeichen: T 1161/01 - 3.4.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.3 vom 8. Dezember 2004 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Oerlikon-Contraves AG Birchstraße 155 CH-8050 Zürich (DE) Vertreter:

OK pat AG Chamerstraße 50 CH-6300 Zug (CH) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) THALES 173, boulevard Haussmann F-75008 Paris (FR) Vertreter:

Lucas, Laurent THALES Intellectual Property 31 - 33, avenue Aristide Briand F-94117 Arcueil Cedex (FR) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. K. Shukla E. Wolff M. B. Günzel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. August 2001 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0831444 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit ihrer Entscheidung vom 14. August 2001 das europäische Patent Nr. 0 831 444 widerrufen.

II. Gegen diese Entscheidung erhob die Patentinhaberin am 9. Oktober 2001 Beschwerde und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr. Die Beschwerdebegründung wurde am 11. Dezember 2001 eingereicht.

III. In Antwort auf die Ladung zu der für 27. Januar 2005 angesetzten mündlichen Verhandlung erklärte die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 18. November 2004, daß sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht mehr zustimme und auch keine geänderte Fassung vorlegen würde.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann ein europäisches Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden die vom Patentinhaber vorgelegt oder gebilligt ist.

3. Nach der ständigen Praxis der Beschwerdekammern ist das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen wenn der Patentinhaber der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht mehr zustimmt und keine andere Fassung vorlegt in der das Patent aufrecht erhalten werden soll (T 1123/03, Gründe Nr. 2, T 73/84, Gründe Nr. 3, Rechtsauskunft 11/82, ABl. EPA 1982).

4. In Anlehnung an die vorliegende Rechtssprechung der Beschwerdekammern kommt die Kammer zu dem Schluß, daß die Beschwerde gegen den durch die Einspruchsabteilung erfolgten Widerruf des Patents ohne Sachprüfung zurückzuweisen ist, wenn der Patentinhaber Beschwerdeführer ist und erklärt, daß er die erteilte Fassung des Patents nicht mehr billigt und keine andere Fassung des Patents vorlegen werde.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

P. Cremona R. K. Shukla