Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2004

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.11.2004 – T 1169/01

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2004:T116901.20041105

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1169/01 - 3.4.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.3 vom 5. November 2004 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) THALES 173, boulevard Haussmann F-75008 Paris (FR) Vertreter:

Lucas, Laurent Jacques THALES Intellectual Property 31-33 avenue Aristide Briand F-94117 Arcueil Cedex (FR) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) OERLIKON CONTRAVES AG Birchstrasse 155 CH-8050 Zürich (CH) Vertreter:

Heusch, Christian c/o OK pat AG Chamerstrasse 50 CH-6300 Zug (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. K. Shukla V. L. P. Frank P. H. Mühlens Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0834852 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. August 2001.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit Zwischenentscheidung vom 13. August 2001 festgestellt, daß das europäische Patent Nr. 0 834 852 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genüge.

II. Gegen diese Entscheidung erhob die Einsprechende am 12. Oktober 2001 Beschwerde und bezahlte die Beschwerdegebühr. Die Beschwerdebegründung wurde am 17. Dezember 2001 eingereicht.

III. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung erklärte die Patentinhaberin mit Eingabe vom 14. Oktober 2004, daß sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht mehr zustimme. Eine geänderte Fassung legte sie nicht vor.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann das europäische Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, die vom Patentinhaber vorgelegt oder gebilligt worden ist. Daher ist nach ständiger Praxis das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen, wenn der Patentinhaber der Aufrechterhaltung in der erteilten Fassung nicht mehr zustimmt und keine andere Fassung vorlegt, in der das Patent aufrechterhalten werde soll (Rechtsauskunft 11/82, ABl. EPA 1982, 57; zustimmend T 73/84, ABl EPA 1985, 241, Gründe Nr. 3). Daher ist das Streitpatent zu widerrufen, ohne daß die Begründung der Beschwerde zu prüfen ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth R. Shukla