Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2004

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.09.2004 – T 1114/03

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2004:T111403.20040920

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Aktenzeichen: T 1114/03 - 3.2.7

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.7 vom 20. September 2004 Beschwerdeführer:

(Einsprechender II) Ahlstrom Sibille Tubes SA F-73360 Les Eschelles (FR) Vertreter:

Furlong, Christopher Heinrich Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte Arabellastraße 4 D-81925 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Sonoco IPD GmbH Matthias-van-den-Drieschstraße 2 D-52399 Merzenich-Girbelsrath (DE) Vertreter:

Paustian, Othmar, Dr.-Ing. c/o Lieck & Partner Widenmayerstraße 36 D-80538 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechender I) Fries Planungs- und Marketinggesellschaft m.b.H. Schützenstraße 19 AT-6832 Sulz (AT) Vertreter:

Hofmann, Ralf U., Dr. Hefel & Hofmann Patentanwälte Egelseestraße 65a AT-6806 Feldkirch (AT) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0900759 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. August 2003.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Burkhart H. E. Felgenhauer C. Holtz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung die am 13. August 2003 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 900 759 in geändertem Unfang aufrechterhalten wurde. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 legte die Einsprechende II unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

II. Mit Schreiben vom 14. April 2004, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende II auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und der Einsprechenden II unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. Weder eine Antwort der Einsprechenden II auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2003 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPU nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPU als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall A. Burkhart