Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2004

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.08.2004 – T 142/04

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2004:T014204.20040812

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Aktenzeichen: T 0142/04 - 3.2.7

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.7 vom 12. August 2004 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Kunsttransporte Belaj GmbH Bülowstasse 56/57 D-10783 Berlin (DE) Vertreter:

Gulde, Klaus W., Dipl.-Chem. Anwaltskanzlei Gulde Hengelhaupt Ziebig & Schneider Wallstasse 58/59 D-10179 Berlin (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Hasenkamp Internationale Transporte GmbH Europaallee 16-18 D-50226 Frechen (DE) Vertreter:

von Rohr, Hans Wilhelm, Dipl.-Phys. Gesthuysen, von Rohr & Eggert Postfach 10 13 54 D-45013 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. Oktober 2003 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0636546 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Burkhart H. E. Felgenhauer C. Holtz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das europäische Patent Nr. 0 636 546 Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde wurde durch Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2004 zurückgezogen. Gleichzeitig wurde, ohne dies zu begründen, Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gestellt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden (Artikel 108 EPÜ).

2. Das Beschwerdeverfahren wurde ohne Entscheidung, durch Rücknahme der einzigen Beschwerde beendet.

3. Die Beschwerdegebühr kann nicht erstattet werden, weil die hierfür nach Regel 67 EPÜ zu erfüllende Voraussetzung, daß der Beschwerde durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird, nicht erfüllt ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall A. Burkhart