Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2004
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.07.2004 – T 231/04
Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2004:T023104.20040730
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0231/04 - 3.3.7
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.7 vom 30. Juli 2004 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Henkel Kommanditgesellschaft auf Aktien D-40191 Düsseldorf (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Einsprechender) L'OREAL 14, rue Royale F-75008 Paris (FR) Vertreter:
Bourdeau, Françoise L'OREAL - D.I.P.I 25 - 29 Quai Aulagnier F-92600 Asnières (FR) (Einsprechender) National Starch and Chemical Investment Holding Corporation 501 Silverside Road P.O. Box 7663 Wilmington, Delaware 19803 - 7663 Vertreter:
Held, Stephan, Dr. rer. nat., Dipl.-Chem. Meissner, Bolte & Partner Postfach 86 03 29 D-81630 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Dezember 2003 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0789550 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
(US) R. E Teschemacher G. Santavicca P. A. Gryczka
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Dezember 2003, mit der das europäische Patent Nr. 0 789 550 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 legte die Patentinhaberin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.
Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Einsprechende keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht.
IV. Weder eine Antwort der Patentinhaberin auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Eickhoff R. Teschemacher