Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2004

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.06.2004 – T 436/02

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2004:T043602.20040625

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0436/02 - 3.3.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.5 vom 25. Juni 2004 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Dyckerhoff AG Biebericher Straße 69 D-65203 Wiesbaden (DE) Vertreter:

Solf, Alexander, Dr. Patentanwälte Dr. Solf & Zapf Candidplatz 15 D-81543 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) HOLDERBANK FINANCIERE GLARUS AG Postfach CH-8750 Glarus (CH) Vertreter:

Roshardt, Werner Alfred, Dipl.-Phys. Keller & Partner Patentanwälte AG Schmiedenplatz 5 Postfach CH-3000 Bern 7 (CH) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. April 2002 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0517869 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

M. M. Eberhard G. J. Wassenaar S. U. Hoffmann

Sachverhalt und Anträge

I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 92 901 131.0 wurde das europäische Patent Nr. 0 517 869 erteilt.

II. Gegen die Patenterteilung legte die Beschwerdeführerin Einspruch ein. Der Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt.

III. Im Bescheid vom 1. April 2004 wurde den Parteien mitgeteilt, daß das europäische Patent 0 517 869 für alle benannten Vertragsstaaten erloschen war. Eine Kopie aus dem "Online European Patent Register" wurde mitgeschickt. Aus dem Register geht hervor, daß das Patent für ES, GB, GR und IT am 20. Mai 1998, für DK und SE am 20. August 1998, für AT am 30. Dezember 1998, für BE, CH und LI am 31. Dezember 2002, für DE und NL am 1. Juli 2003, und für FR am 1. September 2003 erloschen ist. Unter Verweis auf Regel 60 (1) EPÜ wurde weiter mitgeteilt, daß das Beschwerdeverfahren eingestellt wird, wenn innerhalb von zwei Monaten kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wird.

IV. Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.

Entscheidungsgründe§

Ist das europäische Patent für alle benannten Vertragstaaten erloschen, so kann nach Regel 60 (1) EPÜ das Einspruchsverfahren auf Antrag des Einsprechenden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Erlöschens fortgesetzt werden. Diese Vorschrift gilt, gemäß Regel 66 (1) EPÜ, gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren. Weil nach der Mitteilung über das Erlöschen des Patentes für alle Vertragsstaaten innerhalb der gestellten Frist kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. T 714/93 vom 20. November 1995 und T 749/01 vom 23. August 2002).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:

Die Vorsitzende:

A. Wallrodt M. M. Eberhard