Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2004
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.06.2004 – T 608/04
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2004:T060804.20040609
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0608/04 - 3.2.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 9. Juni 2004 Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Vertreter:
CLAAS KGaA Münsterstraße 33 D-33428 Harsewinkel - Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 27. November 2003, mit der die Anmeldung Nr. 98 101 434.3 aufgrund von Artikel 97 (1) EPÜ zurückgewiesen wurde.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
(DE) S. Crane Y. A. F. Lemblé A. Pignatelli
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 27. November 2003, mit der die Anmeldung Nr. 98 101 434.3 zurückgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2004 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr bezahlt.
II. Am 31. März 2004 nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück und beantragte die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Entscheidungsgründe§
1. Da die Beschwerde zurückgenommen wurde, kann die Kammer keine Entscheidung über die Beschwerde treffen, sondern nur noch die Beendigung des Verfahrens feststellen. Aufgrund ihrer ursprünglichen Zuständigkeit obliegt ihr jedoch, an sie gerichtete Anträge zu prüfen, die sich aus der Beschwerde ergeben. In diesem Fall muß die Kammer den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr prüfen.
2. Nach Regel 67 EPÜ wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet, wenn der Beschwerde nach Artikel 109 EPÜ abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall ist jedoch weder eine Abhilfe erfolgt, noch kann der Beschwerde stattgegeben werden. Somit ist keine Grundlage für eine Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 67 EPÜ gegeben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Das Beschwerdeverfahren ist beendet.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner S. Crane