Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2004

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.05.2004 – T 796/03

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2004:T079603.20040519

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Aktenzeichen: T 0796/03 - 3.2.7

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.7 vom 19. Mai 2004 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße 4 D-97080 Würzburg (DE) Vertreter:

Schanze, Klaus c/o KBA-Planeta AG Friedrich-List-Straße 47 - 49 D-01445 Radebeul (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Kurfürsten-Anlage 52 - 60 D-69115 Heidelberg (DE) Vertreter:

Fey, Hans-Jürgen Kurfürsten-Anlage 52 - 60 D-69115 Heidelberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Burkhart K. Poalas C. Holtz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Mai 2003 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0757965 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung die am 21. Mai 2003 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 757 965 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

II. Mit Schreiben vom 26. November 2003, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und der Einsprechenden unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. Am 7. Mai 2004 hat der Vertreter der Einsprechenden telefonisch der Geschäftsstelle der Kammer mitgeteilt, daß die Einsprechende nicht beabsichtige, eine Beschwerdebegründung einzureichen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2003 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPU nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPU als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

D. Magliano A. Burkhart