Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2004
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.03.2004 – T 588/03
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2004:T058803.20040323
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0588/03 - 3.4.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 23. März 2004 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) ROBERT BOSCH GmbH Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Heraeus Sensor-Nite Technik GmbH Heraeusstraße 12 - 14 D-63450 Hanau (DE) Vertreter:
Kühn, Hans-Christian Heraeus Holding GmbH Stabstelle Schutzrechte Heraeusstraße 12 - 14 D-63450 Hanau (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. April 2003 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0672247 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. G. Klein A. G. M. Maaswinkel M. J. Vogel
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 29. April 2003 ist das europäische Patent Nr. 0 672 247 gemäß Artikel 102 (1) EPÜ widerrufen worden. Die Entscheidung wurde am selben Tag durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) am 21. Mai 2003 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 26. September 2003 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die vorausichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
P. Martorana A. G. Klein