Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2004
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.03.2004 – T 921/99
Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2004:T092199.20040301
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0921/99 - 3.3.7
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.7 vom 1. März 2004 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Schwan-STABILO Schwanhäusser GmbH & Co. Schwanweg 1 D-90562 Heroldsberg (DE) Vertreter:
Leissler-Gerstl, Gabriele Eisenführ, Speiser & Partner Patentanwälte Arnulfstraße 25 D-80335 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Faber-Castell AG Nürnberger Straße 2 D-90546 Stein (DE) Vertreter:
Mörtel, Alfred, Dr. Dipl.-Phys. Mörtel & Höfner Blumenstraße 1 D-90402 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Juli 1999 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0597328 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
R. E. Teschemacher P. A. Gryczka B. L. ter Laan
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat mit Entscheidung vom 15. Juli 1999 den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 597 328 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung erhob die Einsprechende am 27. Juli 1999 Beschwerde und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr. Die Beschwerdebegründung wurde am 24. November 1999 eingereicht.
III. Die Patentinhaberin erklärte mit Eingabe vom 10. Februar 2004, daß sie der Aufrechterhaltung des Patents in der bisher beantragten Fassung nicht mehr zustimme. Eine geänderte Fassung werde nicht mehr vorgelegt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann das europäische Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, die vom Patentinhaber vorgelegt oder gebilligt worden ist. Daher ist nach ständiger Praxis das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen, wenn der Patentinhaber der Aufrechterhaltung in der erteilten Fassung nicht mehr zustimmt und keine andere Fassung vorlegt, in der das Patent aufrechterhalten werden soll (Rechtsauskunft 11/82, ABl. EPA 1982, 57; zustimmend T 0073/84, ABl. EPA 1985, 241, Gründe Nr. 3). Daher ist das Streitpatent zu widerrufen, ohne daß die Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Eickhoff R. E. Teschemacher