Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2004
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.02.2004 – T 437/03
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2004:T043703.20040227
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0437/03 - 3.2.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 27. Februar 2004 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 02) Comexi S.A. Apartado 135 ES-17080 Girona (ES) Vertreter:
Manresa Val, Manuel Rambla De Catalunya, 32, 2o 2a ES-08007 Barcelona (ES) Übrige Beteiligte:
(Einsprechende 01) Paper Converting Machine Company 2300 South Ashland Avenue P.O. Box 19005 Green Bay, Winsconsin, 54307 - 9005 (US) Vertreter:
Ruschke, Hans Edvard, Dipl.-Ing. Ruschke Hartmann Becker Pienzenauerstrasse 2 D-81679 München (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Windmöller & Hölscher Münsterstraße 50 D-49525 Lengerich (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. Moser P. E. Michel H. M. Schram Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Januar 2003 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0780228 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des europäischen Patentamts, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 780 228 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 28. Januar 2003 durch Einschreiben mit Rückschein an die Beschwerdeführerin (Einsprechende 02) abgesandt.
Am 7. April 2003 legte die Beschwerdeführerin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108, Satz 3 EPÜ eingereicht. Ferner enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.
III. Mit Mitteilung (EPO Form 3028) vom 30. Juli 2003 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern. In der Mitteilung wurde ferner auf Regel 84a EPÜ sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen. Der ordnungsgemäße Eingang der Mitteilung ist von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2003 bestätigt worden.
IV. Die Beschwerdeführerin hat weder auf die Mitteilung der Geschäftsstelle geantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108, Satz 3 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist, und die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
P. Cremona W. Moser