Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2004

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.01.2004 – T 996/04

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2004:T099604.20040117

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0996/04 - 3.3.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.5 vom 17. Januar 2004 Beschwerdeführer:

SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT Wittelsbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Februar 2004 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 99953608.9 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

M. M. Eberhard B. P. Czech J. H. P. Willems

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes, mit der die europäische Anmeldung zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 19. Februar 2004 durch Einschreiben mit Rückschein an die Anmelderin abgesandt. Mit Schreiben vom 16. April 2004, eingegangen am 20. April 2004, legte die Anmelderin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Anmelderin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 6. September 2004 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer per Einschreiben mit Rückschein die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht. Der Anmelderin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

IV. Die Anmelderin hat weder auf das Schreiben der Geschäftsstelle geantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muß die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Wallrodt M. Eberhard