Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2004
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.01.2004 – T 244/03
Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2004:T024403.20040112
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0244/03 - 3.3.3
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.3 vom 12. Januar 2004 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Lucite International UK Limited Queens Gate, 15-17 Queens Terrace Southampton, Hampshire S014 3BP (GB) Vertreter:
Walsh, David Patrick Appleyard Lees 15 Clare Road Halifax HX1 2HY (GB) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Schock GmbH Gmünder Straße 65 D-73614 Schorndorf Vertreter:
Patentanwälte Bartels und Partner Lange Straße 51 D-70174 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
(DE) R. Young P. Kitzmantel R. Moufang Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0491170 in geändertem Umfang vom 4. Dezember 2002, zur Post gegeben am 23. Dezember 2002.
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 4. Dezember 2002, zur Post gegeben am 23. Dezember 2002, ist das europäische Patent Nr. 0 491 170 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Gegen diese Entscheidung wurde am 21. Februar 2003 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.
Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Die Beschwerde erfolgte im Namen der Firma "Lucite International UK Limited", hervorgegangen durch Namensänderung aus der in der angefochtenen Entscheidung "Ineos Acrylics UK Limited" und davor "Ineos Acrylics UK Trader Limited" genannten Einsprechenden; die letztgenannte Firma hatte die Kompetenz als Einsprechende von der ursprünglichen Einsprechenden "Imperial Chemical Industries PLC" durch Erwerb des relevanten Geschäftsbereichs erlangt.
II. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 hat die Geschäftstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die vorrausichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
Zu diesem Schreiben hat sich die Beschwerdeführerin innerhalb der darin festgesetzten Äußerungsfrist von zwei Monaten nicht geäußert.
III. Die der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben der Kammer vom 17. Oktober 2003 gesetzte Äußerungsfrist von weiteren zwei Monaten zur Stellungnahme dazu, ob sie den in ihrem Beschwerdeantrag vom 21. Februar 2003 enthaltenen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch aufrechterhält, verstrich ebenfalls ohne Reaktion der Beschwerdeführerin.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
E. Görgmaier R. Young