Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2003
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.12.2003 – T 326/03
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2003:T032603.20031211
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0326/03 - 3.2.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 11. Dezember 2003 Beschwerdeführer:
Siemens Aktiengesellschaft Wittelsbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
S. Crane M. Ceyte A. Pignatelli Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. September 2002 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 98120949.7 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 25. September 2002 ist die europäische Patentanmeldung Nr. 98 120 949.7 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 25. Oktober 2002 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde erhoben.
II. Mit Schreiben vom 11. April 2003 hat der Geschäftstellenbeamte der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die Voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
III. Die Anmelderin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Sauter S. Crane