Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2003
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.08.2003 – T 164/01
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2003:T016401.20030818
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0164/01 - 3.2.7
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.7 vom 18. August 2003 Beschwerdeführer:
(Patentinhaberin) FRAUNHOFER-GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER ANGEWANDTEN FORSCHUNG E.V. Leonrodstrasse 54 D-80636 München (DE) Vertreter:
Gramm, Werner, Prof. Dipl.-Ing. GRAMM, LINS & PARTNER Theodor-Heuss-Strasse 1 D-38122 Braunschweig (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Valmet Fibertech Aktiebolag S-851 94 Sundsvall (SE) Vertreter:
Sundqvist, Hans Valmet Fibertech AB Patents Department S-851 94 Sundsvall Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. Burkhart P. A. O'Reilly C. Holtz (SE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. Januar 2001 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0639434 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Der Beschwerdeführer (Einsprechender) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des europäischen Patents Nr. 0 639 434 Beschwerde eingelegt.
II. Das Patent war wegen mangelnder Neuheit widerrufen worden. Die für diese Entscheidung relevanten Entgegenhaltungen sind:
III. E1:
WO 93 25358 (EP-A-0 647 174) E2:
WO 94 26487 (EP-A-0 699 121) Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geändertem Umfang auf der Grundlage des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hauptantrags vom 25. Mai 2001 aufrechtzuhalten. Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag eingereicht.
IV. Der Anspruch 1 des Streitpatents gemäß Hauptantrag lautet wie folgt "1. Verfahren zur Herstellung von mitteldichten Holzfaserplatten, bei dem mit Bindemittel versehene Holzfasern zu Fasermatten geformt und bei erhöhter Temperatur zu Platten gepresst werden, dadurch gekennzeichnet, dass für die Herstellung der Fasern das Holz bzw. die Hackschnitzel nach dem CTMP-Verfahren (chemo-thermo-mechanical-pulping) aufgeschlossen werden, und die hergestellten Fasern, ohne ausgewaschen zu werden, dem weitern Verfahren zugeführt werden, wobei als Bindemittel ein Harnstoff-Melamin-Harz (MUF) oder ein Tanninformaldehydarz (TF-Harz) oder ein Phenolformaldehydharz (PF-Harz) oder ein Klebstoff auf Basis von polymeren Diisocyanaten (PMDI) verwendet wird."
V. Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Das Patent sei wegen mangelnder Neuheit gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung E1 widerrufen worden. Die Entgegenhaltung E1 gelte als Stand der Technik nur nach Artikel 54 (3) EPÜ. In dieser Entgegenhaltung E1 sei als Bindemittel ausschließlich HarnstoffFormaldehydharz offenbart. Harnstoff-Formaldehydharz werde aber gemäß dem eingeschränkten Wortlaut des geänderten Anspruchs 1 nicht mehr erfasst. Damit sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.
VI. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe§
Zulässigkeit der Änderungen 1. Der geänderte Anspruch 1 beinhaltet eine Kombination des erteilten Anspruchs 1 mit den erteilten abhängigen Ansprüchen 3, 4, 5 und 6, die den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 3, 4, 5 und 6 entsprechen. Die Erfordernisse des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ sind daher erfüllt.
Neuheit 2. Anspruch 1 des Streitpatents umfaßt vier Alternativen als Bindemittel. Keine dieser Alternativen ist in der Entgegenhaltung E1 offenbart. Im diesen Dokument wird lediglich Harnstoff-Formaldehydharz als Bindemittel erwähnt. Auch in der Entgegenhaltung E2 wird nur Harnstoff-Formaldehydharz als Bindemittel erwähnt. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu im Sinne Artikels 54 (1) EPÜ.
Erfinderische Tätigkeit 3. Die Entgegenhaltungen E1 und E2 gelten nur als Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 (3) EPÜ und können daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht herangezogen werden. Außerdem hat der Beschwerdegegner mangelnde erfinderische Tätigkeit als Einspruchsgrund im Einspruchsverfahren nicht geltend gemacht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geändertem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuhalten:
Ansprüche:
Nr. 1 bis 6, eingereicht mit Schreiben von 25. Mai 2001. Beschreibung: Seiten 1 bis 4, eingereicht mit Schreiben von 25. Mai 2001. Die Geschäftstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Spigarelli A. Burkhart