Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2003
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.07.2003 – T 895/02
Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2003:T089502.20030728
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0895/02 - 3.5.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 28. Juli 2003 Beschwerdeführer:
Vertreter:
ROBERT BOSCH GMBH Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart - Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. Februar 2002 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 98 933 454. 5 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
(DE) S. V. Steinbrener R. R. K. Zimmermann S. C. Perryman
Sachverhalt und Anträge
I. Am 23. April 2002 hat die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 25. Februar 2002, mit der die europäische Patentanmeldung 98 933 454.5 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die betreffende Gebühr entrichtet. Der Beschwerdeschriftsatz enthält nichts, was als Begründung aufgefaßt werden könnte. Eine Beschwerdebegründung wurde auch nicht innerhalb der nach Artikel 108, Satz 3 EPÜ vorgesehenen Viermonatsfrist eingereicht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2002 um "Beschluss nach Lage der Akten" gebeten.
II. Am 13. Januar 2003 wurde die Beschwerdeführerin per Einschreiben mit Rückschein auf die fehlende Beschwerdebegründung sowie auf die Bestimmungen der Regel 84a EPÜ (verspäteter Zugang von Schriftstücken) und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung (Artikel 122 EPÜ) hingewiesen. Eine Äusserung hierzu ging innerhalb der festgesetzten Frist nicht ein.
Entscheidungsgründe§
Wird eine Beschwerde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung schriftlich begründet (Art. 108, Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 78 (2) EPÜ), so ist sie nicht zulässig (Regel 65 (1) EPÜ). Regel 84a EPÜ ist nicht mehr anwendbar.
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Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl S. Steinbrener