Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2003
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.07.2003 – T 794/99
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2003:T079499.20030722
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0794/99 - 3.4.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.1 vom 22. Juli 2003 (Einsprechender) Biotronik Mess- und Therapiegeräte GmbH & Co. Ingenieurbüro Berlin Woermannkehre 1 D-12359 Berlin (DE) Vertreter:
Eisenführ, Speiser & Partner Anna Louisa-Karsch-Strasse 2 D-10178 Berlin (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaberin) St. Jude Medical AB SE-175 84 Järfälla Vertreter:
Harrison, Michael Charles Albihns GmbH Grasserstrasse 10 D-80339 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
G. Davies H. K. Wolfrum G. Assi (SE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0551355 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 22. Juni 1999.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat mit ihrer am 22. Juni 1999 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung das europäische Patent Nr. 0 551 355 in geänderter Fassung aufrechterhalten.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 6. August 1999 Beschwerde unter gleichzeitiger Bezahlung der Beschwerdegebühr eingelegt. Die Beschwerde wurde am 22. Oktober 1999 schriftlich begründet.
III. Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent zu widerrufen, und erklärt, dass sie keine Fassung eines Textes für die Aufrechterhaltung des Patentes mehr billigt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde erfüllt die Erfordernisse der Artikel 106 bis 108 sowie der Regel 64 EPÜ und ist damit zulässig.
2. Beantragt der Patentinhaber selbst den Widerruf des Patents, so ist eine Prüfung i. S. v. Artikel 102 EPÜ, ob die in Artikel 100 EPÜ genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, ausgeschlossen. Im Einklang mit der Vorschrift des Artikels 113 (2) EPÜ hat das Fehlen einer gültigen Fassung des Patents zur Folge, dass das Patent einer sachlichen Prüfung der vorgebrachten Patenthinderungsgründe entzogen ist (siehe Entscheidung T 186/84, ABl. EPA 1986, 79).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das europäische Patent Nr. 0 551 355 wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin :
Die Vorsitzende :
D. Sauter G. Davies