Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2003

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.07.2003 – T 149/03

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2003:T014903.20030714

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Aktenzeichen: T 0149/03 - 3.2.7

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.7 vom 14. Juli 2003 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Friedrich Grohe AG & Co. KG Hauptstrasse 137 D-58675 Hemer (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaberin) FRANZ SCHEFFER oHG Am Vogelsang 31-33 D-58706 Menden (DE) Vertreter:

COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & PARTNER Patent -und Rechtsanwaltskanzlei Postfach 14 01 61 D-40071 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. Dezember 2002 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0700729 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Burkhart H. E. Felgenhauer C. Holtz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit der Entscheidung vom 18. Dezember 2002 den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 700 729 zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Beschwerde eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

III. Mit am 18. Juni 2003 eingegangenen Schreiben stellte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) ihrerseits den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Entscheidungsgründe§

Die Beschwerdegegnerin beantragt den Widerruf ihres Patents. Dies kommt der Erklärung gleich, daß sie der Fassung, in der das Patent vorliegt, nicht länger zustimmt und sie auch keine geänderte Fassung vorlegen wird. Somit liegt keine im Sinne von Artikel 113 (2) EPÜ vorgelegte oder gebilligte Fassung des Patents mehr vor, die die Beschwerdekammer ihrer Entscheidung zugrunde legen könnte. Da nach Artikel 113 (2) EPÜ die Fassung des Patents der Verfügung der Beschwerdegegnerin unterliegt, kann es auch nicht gegen deren Willen aufrechterhalten werden (vgl. z. B. Entscheidungen T 73/84; ABL. EPA 1985, 241, T 69/97, T 84/97 und T 156/00). Das Patent ist daher zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das europäische Patent Nr. 0 700 729 wird widerrufen. Die Geschäftstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Spigarelli A. Burkhart