Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2003

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.07.2003 – T 390/01

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2003:T039001.20030711

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0390/01 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 11. Juli 2003 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) OERLIKON-CONTRAVES AG Birchstrasse 155 CH-8050 Zürich (CH) Vertreter:

Hotz, Klaus, Dipl.-Ing./ETH c/o OK pat AG Patente Marken Lizenzen Chamerstrasse 50 CH-6300 Zug (CH) Beschwerdegegner:

(Patentinhaberin) Löwe, Anna Maria Bahnhofstrasse 25 D-55288 Armsheim Vertreter:

Schmid, Rudolf, Dipl.-Ing. Patentanwalt Friedrichsplatz 8 D-68165 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. Januar 2001 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0529489 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

(DE) C. T. Wilson U. Krause M. K. S. Aúz Castro J. B. F. Kollar J. P. B. Seitz

Sachverhalt und Anträge

I. Die am 28. März 2001 eingelegte Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 12. Dezember 2000, zur Post gegeben am 30. Januar 2001, den Einspruch gegen das europäische Patent 0 529 489 zurückzuweisen. Die Beschwerdegebühr wurde am 29. März 2001 gezahlt und die Beschwerdebegründung ist am 25. April 2001 eingegangen.

II. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Hilfsweise stellte sie Antrag auf eine mündliche Verhandlung.

III. Mit Bescheid vom 28. Januar 2001 hat die Beschwerdekammer unter Hinweis auf Regel 60 (1) EPÜ mitgeteilt, daß das Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist, und daß das Beschwerdeverfahren eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellt und kein Anlaß auf Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen besteht.

IV. Innerhalb der im Bescheid vom 28. Januar 2001 gesetzten zweimonatigen Frist ist seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß Regel 60 (1) EPÜ gestellt worden.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde erfüllt die Erfordernisse der Regel 65 (1) EPÜ und ist somit zulässig.

2. Regel 60 (1) EPÜ befaßt sich mit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen, wenn der Patentinhaber für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet hat oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist. In einem solchen Fall kann das Einspruchsverfahren auf Antrag des Einsprechenden fortgesetzt werden, wenn er einen Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag stellt, an dem ihm das Europäische Patentamt den Verzicht oder das Erlöschen mitgeteilt hat.

3. In einer Aufzeichnung des Europäischen Patentamts ist das Erlöschen des Patents durch Nichtzahlung der nationalen Jahresgebühren in den benannten Vertragsstaaten (CH, DE, FR, GB, LI, NL und SE) in den Jahren 1996 bis 2000 festgestellt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin auf den Bescheid der Beschwerdekammer vom 28. Januar 2001 innerhalb der vorgeschriebenen Zweimonatsfrist keinen Antrag im Sinne von Regel 60 (1) EPÜ zur Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat und auch sonst kein Anlaß zur Fortsetzung des Verfahrens vorliegt, steht nach Regel 60 (1) EPÜ einer Einstellung des Einspruchsverfahrens und des darauf beruhenden Beschwerdeverfahrens nichts im Wege.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Counillon C. T. Wilson