Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2003

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.07.2003 – T 694/00

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2003:T069400.20030709

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Aktenzeichen: T 0694/00 - 3.2.6

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.6 vom 9. Juli 2003 Beschwerdeführerinnen:

(Einsprechende 01) Widia GmbH Münchener Strasse 90 D-45145 Essen (DE) Vertreter:

Vomberg, Friedhelm, Dipl.-Phys. Schulstrasse 8 D-42653 Solingen (DE) (Einsprechende 02) Boehringer Werkzeugmaschinen GmbH Stuttgarter Strasse 50 D-73033 Göppingen (DE) Vertreter:

Alber, Norbert, Dipl.-Ing. Patent- und Rechtsanwälte Hausmann, Vogeser, Dr. Boecker Alber, Dr. Strych, Liedl Postfach 70 08 60 D-81308 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Gebr. Heller Maschinenfabrik GmbH Postfach 1428 Neuffener Strasse 54 D-72622 Nürtingen (DE) Vertreter:

Kohl, Karl-Heinz Patentanwälte Dipl.-Ing. A. K. Jackisch-Kohl Dipl.-Ing. K. H. Kohl Stuttgarter Strasse 115 D-70469 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Juni 2000 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0542026 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Alting van Geusau H. Meinders M. J. Vogel

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 5. Juni 2000, die Einsprüche gegen das europäische Patent 0 542 026 zurückzuweisen, wurde am 7. Juli 2000 von der Beschwerdeführerin 01 (Einsprechende 01) und am 11. August 2000 von der Beschwerdeführerin 02 (Einsprechende 02) Beschwerde eingelegt. Die jeweilige Beschwerdegebühren wurden an diesen Tagen entrichtet. Die Beschwerdebegründungen trafen am 18. September 2000 (Beschwerdeführerin 01) und am 16. Oktober 2000 (Beschwerdeführerin 02) im EPA ein.

II. Die Beschwerdekammer teilte mit Bescheid vom 11. Juni 2003 den Beteiligten ihre vorläufige Meinung mit. Am 9. Juli 2003 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sie verzichte auf das Patent und lege keine Anträge vor.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerden sind zulässig.

2. Erklärung des Verzichtes auf das Patent 2.1 Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) kann das Beschwerdeverfahren nicht durch eine an das EPA gerichtete Erklärung, daß auf das europäische Patent verzichtet werde, beenden, da dies nicht im Übereinkommen vorgesehen ist (siehe T 0073/84, ABl. EPA 1985, 241).

2.2 Sie hat jedoch auch erklärt, sie lege keine Anträge vor. Daher liegt keine von ihr nach Artikel 113 (2) EPÜ vorgelegte oder gebilligte Fassung des Patents vor, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrunde legen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Verzichtserklärung von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdephase des Einspruchsverfahrens abgegeben, in der die Beschwerdeführerinnen bereits den Widerruf des Patents beantragt hatten. Diese Erklärung macht aus dem Gesamtzusammenhang heraus zweifelsfrei deutlich, daß die Beschwerdegegnerin mit dem Widerruf des Patents einverstanden ist, und kommt damit einem Antrag ihrerseits auf Widerruf des Patents gleich (siehe hierzu auch T 0237/86, ABl. EPA 1988, 261).

2.3 Wenn der Beschwerdekammer in irgendeiner Form mitgeteilt wird, daß der Beschwerdeführer und Beschwerdegegner beide den Widerruf des Patent wünschen, kann die Kammer ohne weiteres von ihrer Befugnis nach Artikel 111 (1) EPÜ Gebrauch machen und den Widerruf des Patents beschließen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

M. Patin P. Alting van Geusau