Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2003

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.03.2003 – T 62/98

Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2003:T006298.20030324

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0062/98 - 3.3.7

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.7 vom 24. März 2003 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) EMS-INVENTA AG, Zürich Patentabteilung CH-7013 Domat/Ems (CH) Vertreter:

Becker, Eberhard, Dr. Patentanwälte Becker, Kurig, Straus Bavariastraße 7 D-80336 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Clariant GmbH Brüningstraße 50 D-65929 Frankfurt am Main (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 315 082 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 3. November 1997.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. E. Teschemacher B. J. M. Struif P. A. Gryczka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit Zwischenentscheidung vom 3. November 1997 festgestellt, daß das europäische Patent Nr. 0 315 082 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genüge.

II. Gegen diese Entscheidung erhob die Einsprechende am 5. Januar 1998 Beschwerde und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr. Die Beschwerdebegründung wurde am 13. März 1998 eingereicht.

III. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung erklärte die Patentinhaberin mit Eingabe vom 11. März 2003, daß sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht mehr zustimme. Eine geänderte Fassung legte sie nicht vor.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann das europäische Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, die vom Patentinhaber vorgelegt oder gebilligt worden ist. Daher ist nach ständiger Praxis das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen, wenn der Patentinhaber der Aufrechterhaltung in der erteilten Fassung nicht mehr zustimmt und keine andere Fassung vorlegt, in der das Patent aufrechterhalten werden soll (Rechtsauskunft 11/82, ABl. EPA 1982, 57; zustimmend T 73/84, ABl. EPA 1985, 241, Gründe Nr. 3). Daher ist das Streitpatent zu widerrufen, ohne daß die Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist.

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Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff R. Teschemacher