Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2003
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.03.2003 – T 487/02
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2003:T048702.20030314
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0487/02 - 3.2.7
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.7 vom 14. März 2003 Beschwerdeführer:
(Einsprechender)) Valmet-Karlstad AB Axel Johnsons väg 6 S-651 15 Karlstad (SE) Vertreter:
Grams, Klaus Dieter, Dipl.-Ing. Patentanwaltsbüro Tiedtke-Bühling-Kinne & Partner Bavariaring 4-6 D-80336 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Voith Sulzer Papiertechnik Patent GmbH Sankt Pöltener Strasse 43 D-89522 Heidenheim (DE) Vertreter:
Manitz, Finsterwald & Partner GbR Postfach 31 02 20 D-80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12 März 2002 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 640 158 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. Burkhart H. E. Felgenhauer E. Lachacinski
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 12. März 2002, wurde der Einspruch gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 8. Mai 2002 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Einschreiben mit Rückschein vom 15. Oktober 2002 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen und hat zur Beantwortung des Einschreibens eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Der zur Akte gelangte Rückschein zeigt, daß das Einschreiben am 16. Oktober 2002 der Vertreterin der Einsprechenden zugegangen ist. Es ist keine weitere Stellungnahme fristgerecht zur Akte gelangt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen. .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Spigarelli A. Burkhart