Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2003

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.03.2003 – T 685/02

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2003:T068502.20030303

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0685/02 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 3. März 2003 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Udo Heisig GmbH Martin-Festl-Ring 8 D-85609 Aschheim-Dornach (DE) Vertreter:

Feldkamp, Rainer, Dipl.-Ing. Garmischer Straße 4 D-80339 München (DE) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) MDM Medical Disposables Distribution GmbH Am Thonhausener Weg 1 D-84091 Attenhofen (DE) Vertreter:

Heuckeroth, Volker, Dr. Witte, Weller & Partner Patentanwälte Rotebühlstraße 121 D-70178 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. D. Weiß D. Valle R. T. Menapace Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. April 2002 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 761 158 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 29. April 2002 ist das Patent Nr. 0 761 158 widerrufen worden (Artikel 102 (1),

(3) EPÜ). Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 1. Juli 2002 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefaßt werden könne, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, Satz 3 EPÜ entspricht.

.../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare W. D. Weiß