Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2003

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.01.2003 – T 522/00

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2003:T052200.20030124

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Aktenzeichen: T 0522/00 - 3.2.6

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.6 vom 24. Januar 2003 Beschwerdeführerinnen:

(Einsprechende 01) Trützschler GmbH & Co. KG Duvenstrasse 82-92 Postfach 30 04 54 D-41194 Mönchengladbach (DE) Vertreter:

- (Einsprechende 03) Zinser Textilmaschinen GmbH Hans-Zinser-Strasse D-73061 Ebersbach/Fils (DE) Vertreter:

Eder, Thomas, Dr.-Ing. Eder & Schieschke Patentanwälte Elisabethstrasse 34 D-80769 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) MASCHINENFABRIK RIETER AG CH-8406 Winterthur (DE) Vertreter:

Manitz, Finsterwald & Partner Postfach 31 02 20 D-80102 München (DE) Weitere Beteiligte:

(Einsprechende 02) Zellweger Luwa AG, Uster c/o Zellweger Uster Wilstrasse 11 CH-8610 Uster (CH) Vertreter:

Ellenberger, Maurice Zellweger Luwa AG, Patentabteilung CH-8610 Uster (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 541 483 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. Mai 2000.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Alting Van Geusau G. C. Kadner M. J. Vogel

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit Zwischenentscheidung vom 17. Mai 2000 festgestellt, daß das europäisches Patent Nr. 0 541 483 in geänderter Fassung den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.

II. Gegen diese Entscheidung erhob die Einsprechende 01 am 23. Mai 2000 Beschwerde und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr. Die Beschwerdebegründung wurde am 21. August 2000 eingereicht. Die Einsprechende 03 erhob am 19. Juni 2000 Beschwerde und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr. Die Beschwerdebegründung wurde am 27. September 2000 eingereicht.

III. Im Hinblick auf eine anberaumte mündliche Verhandlung durch die Kammer erklärte die Patentinhaberin mit Eingabe vom 21. Januar 2003, daß sie der Aufrechterhaltung des Patents weder in der erteilten Fassung noch in der im Einspruchsverfahren geänderten Fassung zustimme und daß sie keine geänderte Fassung vorlegen werde.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerden sind zulässig.

2. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann das europäisches Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, der der Patentinhaber zustimmt. Daher ist nach ständiger Praxis das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen, wenn der .../... Patentinhaber der Aufrechthaltung in der erteilten Fassung nicht mehr zustimmt und keine andere Fassung vorlegt, in der das Patent aufrechterhalten werden soll (Rechtsauskunft 11/82, AB1. EPA 1982, 57; zustimmend T 73/84 a. a. O., Gründe Nr. 3).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

M. Patin P. Alting Van Geusau